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StGB § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

StGB § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

[ Auszug: Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge w ... ]